Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1 Geltungsbereich: Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteile. Sie gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder münd­licher Bestellung. Diese gelten ausschließlich sowie deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§2 Angebot und Vertragsschluss: Die Bestellung stellt das Angebot CGoods zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wenn eine Bestellung über die Internet-Seite www.cgoods.de aufgegeben wird, erhält der Besteller eine E-Mail, die den Eingang

 der Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten beinhaltet (Bestellbe­stätigung). Diese ist Annahme des Angebotes, sondern dient nur zur Information über den Bestelleingang. Bei allen anderen Bestellungsformen erfolgt keine Bestellbestätigung. Der Vertrag kommt mir der Lieferung der Ware bzw. Übersen­dung einer Auftragsbestätigung zustande.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen: Für alle Lieferungen gelten die vereinbarten Preise bzw. die Listenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung. Nach Vertragsab­schluss erfolgende Arbeitskosten-, Materialkosten- und Mehrwertsteuer-Erhöh­ungen werden in gleicher Höhe an den Besteller weiter berechnet. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5% hat der Besteller das Recht zum Rücktritt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Cgoods. Soweit nicht anderslautend vereinbart, gehen sämtliche Frachtkosten zu Lasten des Bestellers. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Paletten werden handelsüblich berechnet und bei Rückgabe abzüglich Abwick-lungs- und Verschleißkosten gutgeschrieben. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Besteller beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme bescheinigen zu lassen.

§4 Lieferfristen: Ereignisse aller Art, die von CGoods nicht verschuldet sind, ent­binden von der Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung. Beginn und Ende sind dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Bei Lieferverzug seitens CGoods ist die Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf bis zu 10% des Rechnungswertes begrenzt. Weitergehende Ansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

§5 Gewährleistung. Verjährung: Ist der Besteller Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, kann er als Nacherfüllung Beseitigung des Mangels verlangen. Schlägt diese fehl, bestimmen sich seine Rechte nach § 437 Nr.2 und 3 BGB: Nachlieferung ist ausgeschlossen. Bei Verkauf von gebrauchten Beweglichen Sachen an Unternehmer oder eine juristische Person des öffent­lichen Rechts sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer, sowie beim Ver­kauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr § 438 Abs. 1 Nr.2 BGB bleibt unberührt. Mängelrügen: Mängel sind schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind Innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe der Ware zu rügen, da sonst Gewähr-Leistungsansprüche entfallen. Zur Fristwahrung genügt das fristgerechte Ab­senden der Mängelrüge, § 377 HGB bleibt unberührt.

§6 Eigentumsvorbehalt Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Wir sind vor erfolgter Lieferung zum Rücktritt berechtigt, falls uns die Zahlungsfähigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheint. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten unsjedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung der Ware in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, auf seine Kosten alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§7 Übernahme Die gelieferten Gegenstände gelten als vertraglich geschuldet, wenn nicht unverzüglich nach Lieferung berechtigte schriftliche Beanstandungen bei uns eingehen. Arbeitet der Besteller mit den Gegenständen nach etwa erfolgter Bemängelung weiter, so gilt dieses als unbedingte Übernahme der gelieferten Gegenstände als vertraglich geschuldet. Bei der Inbetriebnahme und weiteren Benutzung gelieferter Maschinen bzw. Anlagen hat sich der Besteller zu Vermeidung von Fehlern und Schäden an die ihm von uns auszuhändigende Betriebsanweisung zu halten. Diese ist, wenn sie nicht vorliegt, anzufordern. Sollten aus irgendeinem Grund Gegenstände von uns zurückgenommen werden, so ist der Besteller verpflichtet, dieselben unter Angabe der Auftragsnummer, spätestens 3 Wochen nach Lieferung, frachtfrei und auf eigene Gefahr an den von uns aufzugebenden Bestimmungsort zurückzusenden. Für die zurückgegebenen Gegenstände hat der Besteller 15 % des Kaufpreises für Aufarbeitung und Unkosten an uns zu erstatten. Sonderausführungen und Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen

§8 Haftung: Cgoods haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet Cgoods darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung Cgoods besteht nicht.

§9 Rückgaben: bedürfen der Zustimmung von Cgoods. Nur einwandfreie, allgemein Verwendbare Ware kann bei frachtfreier Rückgabe abzüglich einer Bearbeitungs­pauschale von 15% des Warenwertes gutgeschrieben werden.

§10 Datenschutz: Personenbezogene Daten werden gemäß § 28 BDSG gespeichert und erforderlichenfalls zur Kreditprüfung und Überwachung an Wirtschaftsaus­kunfteien übermittelt.

§11 Erfüllungsort. Gerichtsstand: Erfüllungsort ist die Cgoods-Betriebsstätte, Über­nahm durch den Transporteur oder Bereitstellung zur Abholung. Gerichtsstand ist das für den registrierten Cgoods-Firmensitz zuständige Amts-/Landgericht.

§12 Schriftform: Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schrift­form oder schriftlichen Bestätigung. 33829 Borgholzhausen- Oktober 2018